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Statuten des Vereins
Aerial Amazons


 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen Aerial Amazons – Verein für Poledance und Fluid Movement

und hat seinen Sitz in Mitterweg 16/ 2.Stock, 6020 Innsbruck (ab Oktober 2023). Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

 

§ 2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

 

Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich Tirol. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.

 

§ 3 Ideelle Mittel

 

Der Erlangung des Statutenzweckes dienen folgende Mittel:

 

a)    Pflege der Leibesübungen auf den Gebieten Poledance & Tanz, Fitness, Flexibilität, Akrobatik und Luftsportarten für alle Altersstufen ab 16 Jahren.

        b)     Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich 

            durch Ausbildungslehrgänge und Wettkämpfe. 

c)    Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen und Workshops.

d)     Herausgabe von Mitteilungsblättern.

        e)    Einrichtung einer Fachbibliothek.

f)     Errichtung/Miete von Turn- und Sportstätten.

 

§ 4 Materielle Mittel

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 

 

a)    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge. 

b)    Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen).

  1. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.

d)    Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen.

        e)    Abhaltung eines Flohmarktes.

        f)    Zufallsgewinne aus sportlichen Veranstaltungen.

        g)    Fördererbeiträge.

        h)    Erträge aus Untervermietung.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereines können alle Personen ab 16 Jahren werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich bekennen.

 

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründerinnen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 

 

Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich bei Obmann/frau eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

 

§ 8 Ausschlussbestimmungen

 

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden. 

 

Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu definierten Zeiten zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, welche das 16.  Lebensjahr vollendet haben.  

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der vertraglich vereinbarten Höhe verpflichtet. Ordentliche Mitglieder, die nur geringfügige Aufgaben im Verein wahrnehmen, können ebenso zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet werden.
 

 

§ 10 Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 11 Generalversammlung

 

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich jeweils im ersten Halbjahr statt.

 

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

 

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder, denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.  Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen Pflichten und Beiträge von ordentlichen Mitgliedern festgelegt werden, sowie die Festlegung von Stimmenmehrheiten im Zuge einer Statutenänderung, werden einstimmig gefasst.

 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/frau, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter/in. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des 

Rechnungsabschlusses.

    b)        Beschlussfassung über den Voranschlag.

    c)        Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

    d)        Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.

    e)        Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

    f)        Entlassung des Vorstandes.

    g)        Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.

 

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

    a)        der Obfrau/mann und ihrer Stellvertreter/in.

    b)        der Schriftführer/in und ihrer Stellvertreter/in.

    c)        der Kassier/in und ihrer Stellvertreter/in.

 

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und  mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

Der Vorstand wird von der Obfrau/Obmann, in deren Verhinderung von ihrem Stellvertreter einberufen.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Obfrau/des Obmannes ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

 

Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

 

Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen Nachfolgers wirksam.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

 

a)    Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

    b)    Vorbereitung der Generalversammlung.

    c)    Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

    d)    Verwaltung des Vereinsvermögens.

    e)    Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

  1. Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur 

            Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

    g)    Vornahme notwendiger Kooptierungen.

 

§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

Der Obfrau/Obmann obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der Obfrau/Obmannes und des Kassiers. Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. 

 

Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.

 

§ 16 Rechnungsprüfer

 

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

 

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

 

§ 17 Schiedsgericht

 

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Die Beschlüsse werden bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 18 Vereinsauflösung

 

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das - nach Rückzahlung etwaiger Einlagen ordentlicher Mitglieder - verbleibende Vereinsvermögen gemäß Bundesabgabenordnung zu verwenden. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.

 

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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